Satzung des Stadtchor Lauchhammer e.V.
Der Verein führt den Namen „Stadtchor Lauchhammer“ mit dem Zusatz e.V. und ist Mitglied des Brandenburgischen Chorverband e.V..
Er hat seinen Sitz in 01979 Lauchhammer und ist in das Vereinsregister bei Amtsgericht in Cottbus unter der Nummer VR 2653 CB eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Proben zur Vorbereitung des Vereins auf Konzert und andere musikalische Veranstaltungen verwirklicht. Durch diese Maßnahmen stellt sich der Verein auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Allen Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede begabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftliche nachzusuchen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter dem Verein beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz Mahnung mehr als 3 Monate mit den Beitragszahlungen in Rückstand geraten ist, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, das Choreigentum pfleglich zu behandeln und zu erhalten. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und Auftritten teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich gemäß der Geschäftsordnung zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Lauf eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen oder der Vorstand die Notwendigkeit glaubhaft machen kann.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Protokollanten protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftliche und begründet beim Vorstand einzureichen.
Der Vorstand besteht aus
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Die Aufgaben des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Lauchhammer, die es dann ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden darf.
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.02.2019 in Kraft, womit die bisherige Fassung außer Kraft gesetzt wird.